Trennung und Unterhalt

Unterhaltspflichtige Einkünfte

Trennung AktenordnerGrundsätzlich ist jeder Ehegatte gehalten, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ausnahmen sind hier Kinderbetreuung, schwere Krankheiten, Rente, etc. Eine bereits vorhandene Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Trennung darf nicht mutwillig aufgegeben werden. Ebenfalls muß das Bemühen zum Eigenunterhalt nachgewiesen werden. Für den Unterhaltsleistenden sind im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner die realen Einkünfte von Bedeutung. Eine Offenlegung aller Einkünfte beider Parteien ist gesetzlich verpflichtend.

Erstmal zählen nur die tatsächlichen Bruttoeinkünfte im Jahresdurchschnitt zur Berechnung des Unterhalts. Dies ist der Ertrag aus der Erwerbstätigkeit (auch Nebentätigkeiten, Prämien, etc.), Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Beteiligungen, etc.), Einkünfte aus Immobilien (z.B. Verkauf, Vermietung, etc.), Rentenleistungen, Sozialerträge (z.B. Arbeitslosengeld), Steuerrückerstattungen, usw.

Sachleistungen sind ebenfalls den Einkünften hinzuzurechnen. Hierzu zählt beispielsweise ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann. Ebenso eine günstige Firmenimmobilie zur privaten Wohnnutzung, verbilligtes Essen, etc. Aber auch die unentgeldliche Nutzung einer Eigenimmobilie wird als fiktiver Einkunftsbetrag umgerechnet.

Aufwendungen

In Abzug gebracht werden können berufsbedingte Aufwendungen (Arbeitskleidung, Fachliteratur, Beiträge für Gewerkschaften, Fahrtkosten, Fortbildungskosten, etc.) - in der Regel bis zu 5% des Nettoeinkommens als Pauschalbetrag. Ebenfalls Kindesunterhalt (ist immer vorrangig zu sehen und zählt auch bei Kindern aus einer neuen Partnerschaft), Steueraufwendungen, Rentenvorsorgemaßnahmen, Werbungskosten, etc. unter Nachweispflicht.

Selbstbehalt

Generell darf der Unterhaltspflichtige immer den gesetzlichen Selbstbehaltssatz (Mindesbetrag) zum Lebensunterhalt behalten. Dieser ist jedoch variabel, wenn eine neue Partnerschaft mit zusätzlichem Einkommen eingegangen wird, eine Nebentätigkeit nach der Scheidung aufgenommen wird, etc. Der Versorgungsausgleich (Rentenrecht) wird von Amtswegen berechnet und festgelegt.

Für die gerechte Berechnung des Unterhaltsanspruches haben renomierte Anwälte heutzutage rechtsgültige Computerprogramme. Es ist aus Kostengründen empfehlenswert darauf zurück zu greifen und eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.

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