Elternzeit
Viele Neu-Eltern sind mit der Regelung der Elternzeit und ihren unzähligen Möglichkeiten immer etwas verunsichert. Es stellt sich stets die Frage, welcher Zeitanspruch zu welchen Konditionen den werdenden Eltern zur Verfügung steht.
Generell ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, werdende Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern für die selbständige Erziehung und Betreuung eines Kindes unentgeldlich eine Freistellungsphase im Rahmen der gesetzlichen Elternzeit zu gewähren.
Die Elternzeit beginnt in der Regel nach Ablauf der Mutterfrist bzw. bei Vätern auch schon ab dem Tag der Geburt.
Kündigungsschutz
Eine Frau hat ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsbekanntgabe gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch während der gesamten Elternzeit.
Die zu beanspruchende Elternzeit – maximal 3 Jahre pro Kind, bei einer Nachfolgegeburt zählen ab dem Geburtstag die 3 Jahre von Anfang an - muß 7 Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber in Schriftform bekanntgegeben werden und kann in bis zu zwei Teilabschnitten genommen werden.Bei beiden Elternteilen kann jeder bis zu zwei Teilabschnitte beantragten. Die Schriftform bedarf deshalb exakter Zeitangaben.
Die Elternteile können die Elternzeit auch zum gleichen Zeitraum beantragen – jeder somit 1,5 Jahre. Wird in zwei Teilabschnitten die Elternzeit beantragt, dann muß bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes die Elternzeit abgegolten sein.
Werdende Väter haben ab 8 Wochen vor der errechneten Niederkunft der Frau einen Kündigungsschutz, wenn sie danach die Elternzeit antreten möchten. Auch hier muß die 7 Wochenfrist gegenüber dem Arbeitgeber auf Anzeigepflicht eingehalten werden. Was auch ratsam ist, um keine vorherige Kündigung zu riskieren. Ausbildungsverhältnisse werden durch eine Elternzeit nur unterbrochen und nach deren Abschluß zu Ende geführt.
Teilzeitbeschäftigung
Nehmen beide Elternteile die Elternzeit in Anspruch, hat jeder das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden, insofern keine wichtigen Gründe seitens des Arbeitgebers dagegen stehen.
Ab 15 Mitarbeitern sowie mindestens einer halbjährlichen Zugehörigkeit innerhalb eines Unternehmens besteht dazu sogar ein gesetzlicher Anspruch. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zuzustimmen.
Das Einkommen dieser Tätigkeiten wird bei der Berechnung des Elterngeldes einbezogen.
Es empfiehlt sich auch, rechtzeitig abzuklären, wie das Arbeitsverhältnis nach Abschluß der Elternzeit geführt werden möchte. Somit ist beiden Seiten gedient und es können langfristige Planungen zu deren Umsetzung geführt werden.
Auskunft
Auskünfte über die Elternzeit erhält man immer beim Amt für Versorgung und Familienförderung.
Ebenfalls wurde seitens des Familienministeriums eine Broschüre herausgegeben, die öffentliche Behörden jederzeit Interessierten zur Verfügung stellen bzw. ist eine Bestellung direkt beim Ministerium möglich.
Für Beamte gilt eine gesetzliche Sonderregelung.


